Mit dem 1. April entfällt die Maskenpflicht in Schulen. Das Tragen der Maske wird aber weiterhin dringend empfohlen, ist aber freiwillig. Es gilt eine Testpflicht für alle. (Mo, Mi, Fr)
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen unterliegen der Testpflicht. Das bedeutet:
- Es wird bis auf Weiteres dreimal wöchentlich getestet. Sofern die Testfrequenz geändert wird, informieren wir Sie.
- Schülerinnen und Schüler erfüllen die Testpflicht durch beobachtete Selbsttestung in der Schule oder durch Nachweis, dass eine Testung von einem Leistungserbringer nach§ 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken) durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ war.
Für Elterngespräche und –versammlungen, sowie andere Zusammenkünfte von Eltern gilt die 3G-Regel.
Der Schülerausweis gilt außerhalb von Ferien als Testnachweis.
In der Schule positiv Getestete werden wie gehabt im Sekretariat erfasst.
Stufenplan und Hygieneverordnung treten außer Kraft. Stattdessen soll eine neue landesweite „Basisschutzmaßnahmenverordnung“ die schulische Testpflicht regeln.
Wir haben in den zwei Jahren im Umgang mit der Pandemie vieles über Infektionsschutz gelernt. Das regelmäßige Lüften, angemessenes Abstandhalten und Händewaschen empfehlen wir weiterhin. Das zugehörige Schulschreiben der Senatsverwaltung und die Basisschutzmaßnahmenverordnung finden Sie hier.